3. 3.1 Der Gesuchsteller verlangt den Erlass der geschuldeten Handänderungssteuer samt Zinsen und Gebühren. Art. 23 HG bezieht sich gemäss seinem Wortlaut nur auf den Erlass und die Stundung der Steuer. Kraft Sachzusammenhangs und in Analogie zum Steuergesetz ist es jedoch sachgerecht, dass die DIJ in der vorliegenden Verfügung auch über den Erlass, respektive die Stundung des Zinses und der Gebühr befindet, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der fraglichen Steuer stehen (vgl. Art. 239 Abs. 1 und Art. 240 Abs. 1 StG).