Sind Privatpersonen betroffen, wird von einer finanziellen Härte gesprochen. Ein Erlassgrund ist in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der geschuldete Steuerbetrag trotz Beschränkung der Lebenshal- 3 tungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig beglichen werden kann (vgl. MARKUS LANGENEGGER, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 240b N. 2).