Eine offenbare Härte kann in einer offensichtlichen Härte der gesetzlichen Ordnung oder in einer stossenden Ungerechtigkeit des Einzelfalls liegen. Beide Voraussetzungen stehen unter der Einschränkung, dass sie vom Gesetzgeber weder vorausgesehen noch beabsichtigt worden waren (vgl. VGE 100.2019.237 vom 3.9.2020 E. 2.2). Damit sollen unbillige Ergebnisse der gesetzlichen Ordnung ausgeglichen oder allzu harte Folgen gemildert werden. Dabei handelt es sich um Spezialfälle; anders als bei den Erlassen aufgrund einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz spielt hier die wirtschaftliche Situation keine Rolle (vgl. JÜRG WIDMER, Die Revision von Art.