2. Ein Härtefall im Sinne von Art. 23 Abs. 1 HG ist einerseits dann zu bejahen, wenn die Bezahlung der Steuer für die betroffene Person eine «offenbare Härte» bedeuten würde. Andererseits kann ein Erlass oder eine Stundung gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person durch die Bezahlung in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.