In Auslegung von Art. 25 Abs. 1 HG muss auch die Verfügung über die bisher gestundete Steuer nach Art. 17a Abs. 3 HG als fristauslösendes Moment gelten (vgl. VGE 100.2019.237 vom 3.9.2020 E. 2.2). Im vorliegenden Fall ist zwar das Zustellungsdatum der Verfügung vom 6. Oktober 2020 nicht bekannt. Es steht jedoch fest, dass die Frist für die Einreichung des Gesuchs im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 4. November 2020 noch lief. Das Gesuch wurde folglich fristgerecht eingereicht. Als Solidarschuldner der Forderung ist der Gesuchsteller zur Gesuchseinreichung legitimiert. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Gesuch ist einzutreten.