1. 1.1 Nach Art. 23 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) erlässt oder stundet die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) auf Gesuch hin die Steuer ganz 2 oder teilweise, wenn deren Bezahlung für die betreffende Person eine offenbare Härte bedeutet oder sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Die DIJ ist damit für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.