B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung teilweise auf. Es verfügte, dass die Handänderungssteuer von Fr. 6'741.30 für den hälftigen Gesamteigentumsanteil von A. __________ samt Fr. 437.60 Zins und Fr. 300.00 Gebühr zu bezahlen sei. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, dass A. __________ bereits am 31. Januar 2018 aus den Objekten ausgezogen sei und die zweijährige Wohnsitzdauer von ihm nicht erfüllt werde. Das Grundbuchamt stellte ausserdem fest, dass die Erwerber solidarisch haften würden.