A. A. __________ erwarb zusammen mit seiner Ehefrau B. __________ am 4. April 2017 die Grundstücke C. _________ Gbbl. Nr. 1000, 2000 und 3000 zu Gesamteigentum. Gleichzeitig mit der Grundbuchanmeldung stellten sie ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum. Das Grundbuchamt stundete mit Verfügung vom 24. April 2017 die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 13'482.55 für die Dauer von drei Jahren ab Grundstückerwerb, folglich bis am 5. April 2020. Für die gestundete Handänderungssteuer errichtete das Grundbuchamt ein gesetzliches Grundpfandrecht, welches im Grundbuch eingetragen worden ist.