b Der Gesetzgeber hat nur hinsichtlich der Einzugsfrist die Erstreckung in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen. Für die Wohnsitzdauer fehlt eine solche Ausnahmeregelung. Weder Ehescheidung noch Trennung stellen einen unvorhersehbaren Spezialfall und damit eine offenbare Härte im Sinn von Art. 23 Abs. 1 HG dar (E. 5). Demande de remise