a Eine wird die Steuer insbesondere dann ganz oder teilweise erlassen, wenn der geschuldete Steuerbetrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig beglichen werden kann. Von einem Steuererlass kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person in der Lage ist, mit zumutbaren Zahlungserleichterungen die Steuerausstände in absehbarer Zeit zu tilgen. Für die Tilgung wird ein Zeitraum von zwei Jahren als zulässig erachtet (E. 4).