{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-05-12", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2020-DIJ-7207_2021-05-12.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.7207 12.05.2021.pdf", "Checksum": "fdca6ad412da78c9f7fa6e126e87811c"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2020.DIJ.7207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 12.05.2021 2020.DIJ.7207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 12.05.2021 2020.DIJ.7207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Eine wird die Steuer insbesondere dann ganz oder teilweise erlassen, wenn der geschuldete Steuer\nbetrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum \nin absehbarer Zeit nicht vollständig beglichen werden kann. Von einem Steuererlass kann ganz oder \nteilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person in der Lage ist, mit zumutbaren Zah\nlungserleichterungen die Steuerausstände in absehbarer Zeit zu tilgen. Für die Tilgung wird ein Zeit\nraum von zwei Jahren als zulässig erachtet (E. 4). \nb Der Gesetzgeber hat nur hinsichtlich der Einzugsfrist die Erstreckung in begründeten Ausnahmefällen \nvorgesehen. Für die Wohnsitzdauer fehlt eine solche Ausnahmeregelung. Weder Ehescheidung noch \nTrennung stellen einen unvorhersehbaren Spezialfall und damit eine offenbare Härte im Sinn von \nArt. 23 Abs. 1 HG dar (E. 5)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "a Une remise totale ou partielle d’un impôt est notamment accordée lorsque le montant dû ne peut être acquitté en totalité dans un avenir proche, malgré la réduction des frais d’entretien au minimum vital tel que défini par le droit des poursuites. Il est possible de renoncer totalement ou partiellement à une telle remise si des facilités de paiement acceptables permettent à la ou au contribuable de payer sa dette fiscale dans un avenir proche. À cet égard, une durée de deux ans est jugée admissible (c. 4). b Le légi-slateur n’a prévu de prolongation dans des cas dûment justifiés que concernant le délai pour emména-ger dans le logement. Il n’existe pas de telle exception pour la durée du domicile. Ni un di 1 vorce ni une séparation ne constituent un cas spécial et imprévisible et, partant, n’impliquent une ri gueur manifeste au sens de l’article 23, al. 1 LIMu (c. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:20:25", "Checksum": "50ead40e34b1f9cff889f857ba5973c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 12.05.2021 2020.DIJ.7207\nRegeste:\na Eine wird die Steuer insbesondere dann ganz oder teilweise erlassen, wenn der geschuldete Steuer\nbetrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum \nin absehbarer Zeit nicht vollständig beglichen werden kann. Von einem Steuererlass kann ganz oder \nteilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person in der Lage ist, mit zumutbaren Zah\nlungserleichterungen die Steuerausstände in absehbarer Zeit zu tilgen. Für die Tilgung wird ein Zeit\nraum von zwei Jahren als zulässig erachtet (E. 4). \nb Der Gesetzgeber hat nur hinsichtlich der Einzugsfrist die Erstreckung in begründeten Ausnahmefällen \nvorgesehen. Für die Wohnsitzdauer fehlt eine solche Ausnahmeregelung. Weder Ehescheidung noch \nTrennung stellen einen unvorhersehbaren Spezialfall und damit eine offenbare Härte im Sinn von \nArt. 23 Abs. 1 HG dar (E. 5).\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2020.DIJ.7207\n\nVerfügung vom 12. Mai 2021\n\nErlassgesuch\n\na Eine wird die Steuer insbesondere dann ganz oder teilweise erlassen, wenn der geschuldete Steuerbetrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum\nin absehbarer Zeit nicht vollständig beglichen werden kann. Von einem Steuererlass kann ganz oder\nteilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person in der Lage ist, mit zumutbaren Zahlungserleichterungen die Steuerausstände in absehbarer Zeit zu tilgen. Für die Tilgung wird ein Zeitraum von zwei Jahren als zulässig erachtet (E. 4).\n\nb Der Gesetzgeber hat nur hinsichtlich der Einzugsfrist die Erstreckung in begründeten Ausnahmefällen\nvorgesehen. Für die Wohnsitzdauer fehlt eine solche Ausnahmeregelung. Weder Ehescheidung noch\nTrennung stellen einen unvorhersehbaren Spezialfall und damit eine offenbare Härte im Sinn von\nArt. 23 Abs. 1 HG dar (E. 5).\n\nDemande de remise\n\na Une remise totale ou partielle d’un impôt est notamment accordée lorsque le montant dû ne peut être\nacquitté en totalité dans un avenir proche, malgré la réduction des frais d’entretien au minimum vital\ntel que défini par le droit des poursuites. Il est possible de renoncer totalement ou partiellement à une\ntelle remise si des facilités de paiement acceptables permettent à la ou au contribuable de payer sa\ndette fiscale dans un avenir proche. À cet égard, une durée de deux ans est jugée admissible (c. 4).\n\nb Le législateur n’a prévu de prolongation dans des cas dûment justifiés que concernant le délai pour\nemménager dans le logement. Il n’existe pas de telle exception pour la durée du domicile. Ni un di-\n\n1\nvorce ni une séparation ne constituent un cas spécial et imprévisible et, partant, n’impliquent une rigueur manifeste au sens de l’article 23, al. 1 LIMu (c. 5).\n\nSachverhalt\n\nA.\nA. __________ erwarb zusammen mit seiner Ehefrau B. __________ am 4. April 2017 die Grundstücke\nC. _________ Gbbl. Nr. 1000, 2000 und 3000 zu Gesamteigentum. Gleichzeitig mit der Grundbuchanmeldung stellten sie ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum.\n\nDas Grundbuchamt stundete mit Verfügung vom 24. April 2017 die Handänderungssteuer im Betrag von\nFr. 13'482.55 für die Dauer von drei Jahren ab Grundstückerwerb, folglich bis am 5. April 2020. Für die\ngestundete Handänderungssteuer errichtete das Grundbuchamt ein gesetzliches Grundpfandrecht, welches im Grundbuch eingetragen worden ist.\n\nB.\nMit Verfügung vom 6. Oktober 2020 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung teilweise auf. Es\nverfügte, dass die Handänderungssteuer von Fr. 6'741.30 für den hälftigen Gesamteigentumsanteil von\nA. __________ samt Fr. 437.60 Zins und Fr. 300.00 Gebühr zu bezahlen sei. Zur Begründung führte das\nGrundbuchamt aus, dass A. __________ bereits am 31. Januar 2018 aus den Objekten ausgezogen sei\nund die zweijährige Wohnsitzdauer von ihm nicht erfüllt werde. Das Grundbuchamt stellte ausserdem\nfest, dass die Erwerber solidarisch haften würden.\n\nC.\nMit Eingaben vom 4. November 2020 und 23. Dezember 2020 ersuchte A. __________ (nachfolgend\nGesuchsteller) um Erlass der Handänderungssteuer samt Zins und Gebühr sowie um Stundung derselben während der Dauer des Erlassverfahrens. Er bringt vor, dass sein Auszug aus dem gemeinsamen\nHaus nicht durch ihn verschuldet gewesen sei. Die Bezahlung der Handänderungssteuer würde ihn in\neine finanzielle Notlage bringen und eine offenbare Härte bedeuten. Um seine finanzielle Situation darzulegen, hat der Gesuchsteller diverse Unterlagen eingereicht. Weiter verlangte er die Löschung des\nGrundpfandrechts auf den Grundstücken.\n\nDas Rechtsamt der Direktion für Inneres und Justiz stundete mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 die\nHandänderungssteuer für die Dauer des Erlassverfahrens.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Nach Art. 23 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG\n215.326.2) erlässt oder stundet die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) auf Gesuch hin die Steuer ganz\n2\noder teilweise, wenn deren Bezahlung für die betreffende Person eine offenbare Härte bedeutet oder sie\nin ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Die DIJ ist damit für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.\n\n"}