Direktion für Inneres und Justiz Münstergasse 2 3000 Bern 8 +41 31 633 76 78 (Telefon) +41 31 634 51 54 (Fax) Info.ra.dij@be.ch www.be.ch/ra-dij Unsere Referenz: 2020.DIJ.7207 Verfügung vom 12. Mai 2021 Erlassgesuch a Eine wird die Steuer insbesondere dann ganz oder teilweise erlassen, wenn der geschuldete Steuer- betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig beglichen werden kann. Von einem Steuererlass kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person in der Lage ist, mit zumutbaren Zah- lungserleichterungen die Steuerausstände in absehbarer Zeit zu tilgen. Für die Tilgung wird ein Zeit- raum von zwei Jahren als zulässig erachtet (E. 4). b Der Gesetzgeber hat nur hinsichtlich der Einzugsfrist die Erstreckung in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen. Für die Wohnsitzdauer fehlt eine solche Ausnahmeregelung. Weder Ehescheidung noch Trennung stellen einen unvorhersehbaren Spezialfall und damit eine offenbare Härte im Sinn von Art. 23 Abs. 1 HG dar (E. 5). Demande de remise a Une remise totale ou partielle d’un impôt est notamment accordée lorsque le montant dû ne peut être acquitté en totalité dans un avenir proche, malgré la réduction des frais d’entretien au minimum vital tel que défini par le droit des poursuites. Il est possible de renoncer totalement ou partiellement à une telle remise si des facilités de paiement acceptables permettent à la ou au contribuable de payer sa dette fiscale dans un avenir proche. À cet égard, une durée de deux ans est jugée admissible (c. 4). b Le législateur n’a prévu de prolongation dans des cas dûment justifiés que concernant le délai pour emménager dans le logement. Il n’existe pas de telle exception pour la durée du domicile. Ni un di- 1 vorce ni une séparation ne constituent un cas spécial et imprévisible et, partant, n’impliquent une ri- gueur manifeste au sens de l’article 23, al. 1 LIMu (c. 5). Sachverhalt A. A. __________ erwarb zusammen mit seiner Ehefrau B. __________ am 4. April 2017 die Grundstücke C. _________ Gbbl. Nr. 1000, 2000 und 3000 zu Gesamteigentum. Gleichzeitig mit der Grundbuchan- meldung stellten sie ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung der Handänderungs- steuer für selbstgenutztes Wohneigentum. Das Grundbuchamt stundete mit Verfügung vom 24. April 2017 die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 13'482.55 für die Dauer von drei Jahren ab Grundstückerwerb, folglich bis am 5. April 2020. Für die gestundete Handänderungssteuer errichtete das Grundbuchamt ein gesetzliches Grundpfandrecht, wel- ches im Grundbuch eingetragen worden ist. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung teilweise auf. Es verfügte, dass die Handänderungssteuer von Fr. 6'741.30 für den hälftigen Gesamteigentumsanteil von A. __________ samt Fr. 437.60 Zins und Fr. 300.00 Gebühr zu bezahlen sei. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, dass A. __________ bereits am 31. Januar 2018 aus den Objekten ausgezogen sei und die zweijährige Wohnsitzdauer von ihm nicht erfüllt werde. Das Grundbuchamt stellte ausserdem fest, dass die Erwerber solidarisch haften würden. C. Mit Eingaben vom 4. November 2020 und 23. Dezember 2020 ersuchte A. __________ (nachfolgend Gesuchsteller) um Erlass der Handänderungssteuer samt Zins und Gebühr sowie um Stundung dersel- ben während der Dauer des Erlassverfahrens. Er bringt vor, dass sein Auszug aus dem gemeinsamen Haus nicht durch ihn verschuldet gewesen sei. Die Bezahlung der Handänderungssteuer würde ihn in eine finanzielle Notlage bringen und eine offenbare Härte bedeuten. Um seine finanzielle Situation dar- zulegen, hat der Gesuchsteller diverse Unterlagen eingereicht. Weiter verlangte er die Löschung des Grundpfandrechts auf den Grundstücken. Das Rechtsamt der Direktion für Inneres und Justiz stundete mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 die Handänderungssteuer für die Dauer des Erlassverfahrens. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 23 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) erlässt oder stundet die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) auf Gesuch hin die Steuer ganz 2 oder teilweise, wenn deren Bezahlung für die betreffende Person eine offenbare Härte bedeutet oder sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Die DIJ ist damit für die Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs zuständig. 1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 HG ist das Erlass- oder Stundungsgesuch spätestens innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung beim Grundbuchamt zuhanden der Stundungs- bezie- hungsweise Erlassbehörde einzureichen. In Auslegung von Art. 25 Abs. 1 HG muss auch die Verfügung über die bisher gestundete Steuer nach Art. 17a Abs. 3 HG als fristauslösendes Moment gelten (vgl. VGE 100.2019.237 vom 3.9.2020 E. 2.2). Im vorliegenden Fall ist zwar das Zustellungsdatum der Verfügung vom 6. Oktober 2020 nicht bekannt. Es steht jedoch fest, dass die Frist für die Einreichung des Gesuchs im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 4. November 2020 noch lief. Das Gesuch wurde folglich fristgerecht eingereicht. Als Solidarschuldner der Forderung ist der Gesuchsteller zur Gesuchseinreichung legitimiert. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Gesuch ist einzutreten. 2. Ein Härtefall im Sinne von Art. 23 Abs. 1 HG ist einerseits dann zu bejahen, wenn die Bezahlung der Steuer für die betroffene Person eine «offenbare Härte» bedeuten würde. Andererseits kann ein Erlass oder eine Stundung gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person durch die Bezahlung in ihrer wirt- schaftlichen Existenz gefährdet wäre. Eine offenbare Härte kann in einer offensichtlichen Härte der gesetzlichen Ordnung oder in einer stos- senden Ungerechtigkeit des Einzelfalls liegen. Beide Voraussetzungen stehen unter der Einschränkung, dass sie vom Gesetzgeber weder vorausgesehen noch beabsichtigt worden waren (vgl. VGE 100.2019.237 vom 3.9.2020 E. 2.2). Damit sollen unbillige Ergebnisse der gesetzlichen Ord- nung ausgeglichen oder allzu harte Folgen gemildert werden. Dabei handelt es sich um Spezialfälle; anders als bei den Erlassen aufgrund einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz spielt hier die wirt- schaftliche Situation keine Rolle (vgl. JÜRG WIDMER, Die Revision von Art. 23 des Gesetzes vom 15. No- vember 1970 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben [HPAG], in Der Bernische Notar, 1979, S. 58). Zur Frage der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz finden sich in den Materialien zum heute gelten- den Gesetz betreffend die Handänderungssteuer (respektive zum früheren Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern) kaum Angaben. Indessen findet sich der Begriff der «Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz» auch im Steuerrecht. Mangels einschlägiger konkreter Bestimmungen zur Beurteilung von Erlassgesuchen im Gesetz betref- fend die Handänderungssteuer rechtfertigt es sich im Folgenden, die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) analog heranzuziehen. Sind Privatpersonen betroffen, wird von einer finanziellen Härte gesprochen. Ein Erlassgrund ist in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der geschuldete Steuerbetrag trotz Beschränkung der Lebenshal- 3 tungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begli- chen werden kann (vgl. MARKUS LANGENEGGER, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 240b N. 2). 3. 3.1 Der Gesuchsteller verlangt den Erlass der geschuldeten Handänderungssteuer samt Zinsen und Gebühren. Art. 23 HG bezieht sich gemäss seinem Wortlaut nur auf den Erlass und die Stundung der Steuer. Kraft Sachzusammenhangs und in Analogie zum Steuergesetz ist es jedoch sachgerecht, dass die DIJ in der vorliegenden Verfügung auch über den Erlass, respektive die Stundung des Zinses und der Gebühr befindet, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der fraglichen Steuer stehen (vgl. Art. 239 Abs. 1 und Art. 240 Abs. 1 StG). 3.2 Zu seiner wirtschaftlichen Situation führt der Gesuchsteller aus, dass er die Steuerschuld nicht bezahlen könne. Er müsse trotz seinem Auszug die Unterhaltskosten des Hauses und die indirekte Amortisation von monatlich Fr. 568.80 finanzieren. Ferner habe hauptsächlich er die ehelichen Steuer- schulden für das Jahr 2018 getragen. Weiter zahle er Fr. 3'000.– Unterhalt. Aufgrund der angespannten Situation habe er für die Einrichtung der Kinderzimmer in seiner Wohnung ein Darlehen von Fr. 4’000.– bei seinen Eltern aufnehmen müssen. 3.3 Der Gesuchsteller bezieht sich mit seinen Ausführungen zunächst auf den Tatbestand der Gefähr- dung der wirtschaftlichen Existenz. Es ist daher seine finanzielle Situation zu prüfen. Das Steuergesetz sieht den Erlass von Steuern wegen einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz respektive wegen einer finanziellen Härte vor. Nach Art. 240a Abs. 1 Satz 1 StG soll der Steuererlass zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person bei- tragen. Für den Entscheid sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt des Entscheides unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend. Mitberück- sichtigt wird, ob der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre. Eine Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungs- rechtliche Existenzminimum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung und des Erlassentscheides gilt als zumutbar (Art. 240a Abs. 2 und 3 StG). In Analogie zur Regelung im Steuergesetz ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Gesuch- stellers zu ermitteln. Dieses ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betrei- bungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Juli 2020 zu bestimmen. Anschliessend ist zu prüfen, ob die Einnahmen des Gesuchstellers sein ermitteltes Existenzminimum übersteigen. Zu der finanziellen Situation des Gesuchstellers ist den eingereichten Unterlagen folgendes zu entneh- men: Einkünfte monatlich: Lohn Fr. 8'912.– gemäss Lohnabrechnung 13. Monatslohn Fr. 743.– anteilmässig 4 Kinderzulage D. __________ Fr. 373.– gemäss Lohnabrechnung Kinderzulage E. ________ Fr. 241.– gemäss Lohnabrechnung Total Einkünfte Fr. 10'269.– Ausgaben monatlich: Grundbetrag Fr. 1’200.– Ansatz für alleinstehende Schuldner Unterhaltsbeitrag Fr. 3’000.– gemäss Veranlagungsverfügung 2018 Mietkosten Fr. 1'550.– gemäss Mietvertag, inkl. Nebenkosten Krankenversicherungsprämie KVG Fr. 406.– Versicherungspolice 2021 Auswärtige Verpflegung (Berufsauslagen) Fr. 200.– durchschnittliche Ausgaben gemäss KS B1 Fahrkosten (Berufsauslagen) Fr. 290.– Libero-Abo p.m. (C. ___-F. ___, 8 Zonen) Zwangsbedarf Fr. 6'646.– Monatlich frei verfügbare Quote Fr. 3’623.– (alle Zahlen gerundet) 5 3.4 Der Gesuchsteller verfügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 10'269.– Darin enthalten sind die Kinderzulagen für die beiden Kinder und der 13. Monatslohn. Bei den Ausgaben ist der monatliche Grundbetrag für alleinstehende Schuldner von Fr. 1'200.– zu be- rücksichtigen. Die Hausratsversicherung ist gemäss Beilage 2 zum Kreisschreiben B1 im Grundbetrag enthalten. Bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine Privatversicherung, die ebenfalls im Grundbetrag berücksichtigt ist. Diese beiden Beiträge sind deshalb nicht aufzurechnen. Die in der Steuerveranlagung 2018 ausgewiesenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.– pro Monat sind zu berücksichtigen. Die Mietkosten ergeben sich aus dem Mietvertrag und sind inklusive der Akontozahlun- gen für die Nebenkosten bei den Ausgaben einzusetzen. Die indirekte Amortisation für das Haus von monatlich Fr. 564.– ist gemäss Beilage 1 des Kreisschreibens B1 nicht anzurechnen. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden die geltend gemachten Unterhaltskosten für das Haus von monatlich Fr. 443.–, da der Gesuchsteller diese gemäss eigenen Aussagen nicht effektiv bezahlt. Für die Krankenversicherungsprämien ist die Grundprämie der obligatorischen Krankenkasse von Fr. 406.– einzusetzen; die Prämien der Zusatzversicherung werden nicht berücksichtigt (BGE 134 III 323 E. 3). Die Berufsauslagen für die auswärtige Verpflegung belaufen sich gemäss Kreisschreiben auf Fr. 200.– bei einer Vollzeitanstellung. Der Arbeitsort in F. _____ kann von C. _________ aus mit dem öffentlichen Verkehr erreicht werden. Es sind daher die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ein- zubeziehen, was Fr. 290.– für ein Libero-Abo für 8 Zonen entspricht. 3.5 Bei den Ausgaben sind weder die vom Gesuchsteller geltend gemachten aktuellen Steuerschulden noch die aufgelaufenen Steuerschulden gemäss der Abzahlungsbewilligung vom 6. Februar 2020 zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.4 mit Hinweisen). Damit wird vermieden, dass bestimmte Gläubiger begünstigt werden (vgl. GEORGES VON DER MÜHLL, in BSK SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 33). Weitere Schulden sind bei der Berechnung des Existenzminimums grundsätzlich nicht zu berücksichti- gen, ausser diese werden zur Bezahlung von Kompetenzgütern aufgewendet (vgl. BGE 82 III 26 E. 1). Für das Darlehen in der Höhe von 4'000.– bei den Eltern des Gesuchstellers fehlt jeglicher Beleg. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich auch nicht, bis wann das Darlehen zurückzuzahlen ist. Dieses Darlehen ist bei den Ausgaben daher nicht aufzurechnen. Im Mai 2020 nahm der Gesuchsteller ausser- dem einen Privatkredit von Fr. 11'000.– bei der Migros Bank auf, den er während 24 Monaten in monatli- chen Raten zu Fr. 483.90 abzahlen muss, beginnend ab Juni 2020. Aus den Unterlagen ist nicht ersicht- lich, warum dieser Kredit aufgenommen wurde. Insbesondere ergibt sich nicht, dass das zusätzliche Geld für die Anschaffung von Kompetenzgütern wie beispielsweise einem für die Berufsausübung zwin- gend benötigten Auto aufgewendet wurde (vgl. BGer 5A.27/2010 vom 15. 4.2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Die monatlichen Raten von Fr. 483.90 sind deshalb ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Den Einnahmen von Fr. 10'269.– stehen somit Ausgaben von insgesamt Fr. 6'646.– pro Monat gegen- über, woraus sich ein monatlicher Überschuss von Fr 3’623.– ergibt (vgl. aber hiernach E. 4). 6 4. Nach Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG wird eine Steuer insbesondere dann ganz oder teilweise erlassen, wenn der geschuldete Steuerbetrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungs- rechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig beglichen werden kann. Von einem Steuererlass kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person in der Lage ist, mit zumutbaren Zahlungserleichterungen die Steuerausstände in absehbarer Zeit zu tilgen (Art. 240c Abs. 1 Bst. g StG). Für die Tilgung wird ein Zeitraum von zwei Jahren als zulässig erachtet (vgl. BVR 2018 S. 376 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei einem monatlichen Überschuss von Fr 3’623.– ist der Gesuchsteller nicht in der Lage die geschulde- te Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 7'478.90 inkl. Zins und Gebühr mit einer einzigen Zahlung vollständig zu begleichen, ohne dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum unterschritten würde. Es ist dem Gesuchsteller indes möglich den geschuldeten Betrag innert rund 3 Monaten und damit in absehbarer Zeit zu begleichen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Gesuchsteller in der Veranla- gungsverfügung 2018 ein Wertschriftenvermögen in der Höhe von Fr. 13'444.– aufwies, womit die ge- samte Steuerschuld hätte getilgt werden können. Ob und gegebenenfalls wie viel davon noch vorhanden ist, entzieht sich der Kenntnis der DIJ. Es erscheint deshalb angemessen, dem Gesuchsteller die Bezahlung der geschuldeten Handände- rungssteuer in Raten zu ermöglich, wobei nicht der gesamte monatliche Überschuss als Rate festzule- gen ist. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Ratenzahlung in Höhe von Fr. 1’200.– als angemessen. Diese erlaubt dem Gesuchsteller seine Steuerschuld inkl. Zins innerhalb von 6 Monaten zu tilgen. Dabei ist zu beachten, dass die Verzugszinspflicht durch die Gewährung von Zahlungserleichte- rungen nicht berührt wird (vgl. MARKUS LANGENEGGER, a.a.O., Art. 239 N. 6). Das Grundbuchamt ist mit der praktischen Umsetzung der Ratenzahlungen zu beauftragen. 5. 5.1 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, dass er wegen der Trennung von seiner Ehefrau aus dem Haus ausgezogen sei. Der Wohnsitzwechsel sei unfreiwillig erfolgt. Es könne nicht im Sinne des Gesetz- gebers sein, dass er für einen unverschuldeten Fehler bezahlen müsse. 5.2 Der Gesuchsteller beruft sich damit auf den Tatbestand der offenbaren Härte. Fraglich ist, ob die Steuererhebung wegen fehlender zweijähriger Wohnsitzdauer infolge Trennung eine offenbare Härte im Sinn von Art. 23 Abs. 1 HG darstellt. Die beim Grundstückkauf gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück fristgerecht be- zogen wird und den Erwerbenden als Hauptwohnsitz dient. Ein Hauptwohnsitz ist während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen (vgl. Art. 11b HG). Der Gesetzgeber hat nur hinsichtlich der Einzugsfrist die Erstreckung in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen (Art. 11b Abs. 2 letzter Satz). Für die Wohnsitzdauer fehlt eine solche Ausnahmeregelung. 7 Damit bringt der Gesetzgeber seine Absicht zum Ausdruck, nur die effektive Wohnnutzung mit der nach- träglichen Steuerbefreiung nach Art. 11a HG begünstigen zu wollen. Das Nichteinhalten der erforderli- chen Wohnsitzdauer kann folglich weder eine Ausnahme nach Art. 11b HG noch einen Erlass gestützt auf eine offenbare Härte im Sinn von Art. 23 Abs. 1 HG begründen. 5.3 Beim Wegzug infolge Trennung handelt es sich kaum um einen unvorhersehbaren Spezialfall. Trennungen während der zweijährigen Wohnfrist kommen immer wieder vor, was sich auch in der Praxis der Grundbuchämter wiederspiegelt. Dementsprechend sieht das Merkblatt betreffend nachträglicher Steuerbefreiung der Grundbuchämter des Kantons Bern explizit vor, dass die zweijährige Wohnsitzdauer weder durch Ehescheidung noch Trennung unterbrochen werden darf (Ziff. 3.1 des Merkblattes betref- fend nachträgliche Steuerbefreiung gemäss Artikel 11a und 17a HG der Grundbuchämter des Kantons Bern vom 9. Februar 2016, zuletzt aktualisiert am 13. Mai 2020). Auch wenn die Geschehnisse die zur Trennung und zum Auszug des Gesuchstellers aus dem Haus führten, für ihn unvorhersehbar waren und verständlicherweise schwierig sind, reichen diese Umstände zur Bejahung eines Spezialfalles nicht aus. Schliesslich stellt auch die enttäuschte Erwartung, dauerhaft in der Liegenschaft zu wohnen, keine of- fenbare Härte im Sinn von Art. 23 Abs. 1 HG dar. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gesuch abzuweisen ist. Weder liegt eine offenbare Härte vor noch gefährdet die Bezahlung der Handänderungssteuer samt Zinsen und Gebühr die wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers. Dem Gesuchsteller ist es möglich, die geschuldete Forderung in absehba- rer Zeit in Raten zu bezahlen. Der Gesuchsteller ist somit zu verpflichten, diese Forderung in Raten von Fr. 1’200.– pro Monat zu begleichen. Das gesetzliche Grundpfandrecht wird nach der Bezahlung der Steuerschuld gelöscht. 7. Gemäss Art. 240 Abs. 6 StG ist das Erlassverfahren kostenfrei. Kosten können jedoch ganz oder teilwei- se auferlegt werden, wenn das Gesuch offensichtlich unbegründet ist. In Analogie zu dieser Bestimmung sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben, da das eingereichte Gesuch nicht offensichtlich unbegründet ist. Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 107 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Das Gesuch um Erlass der Handänderungssteuer wird abgewiesen. 8 2. Die mit Verfügung des Grundbuchamtes vom 6. Oktober 2020 veranlagte Handänderungssteuer von Fr. 6'741.30, der Zins von Fr. 437.60 sowie die Gebühr des Grundbuchamtes von Fr. 300.– sind dem Grundbuchamt in Raten von monatlich Fr. 1’200.– zu bezahlen. Gerät A. __________ mit der Bezahlung einer Rate um mehr als einen Monat in Rückstand, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. 3. Das Grundbuchamt wird mit der Umsetzung der Ratenzahlung gemäss Ziff. 2 beauftragt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten gesprochen. 9