Das unterliegende Grundbuchamt hat den obsiegenden Beschwerdeführenden ihre Parteikosten zu ersetzten. Diese werden nach Einsicht in die Kostennote ihres Rechtsvertreters, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf insgesamt Fr. 1'299.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 6 Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Grundbuchamts A.______ vom 29. September 2020 werden aufgehoben.