8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vom 30. Oktober 2020 gutzuheissen ist. Die Abweisungsverfügungen des Grundbuchamts vom 29. September 2020 sind aufzuheben. Für den Erwerb des Grundstücks D.______ Gbbl. Nr. 1000 ist den Beschwerdeführenden die Steuerbefreiung im Betrag von Fr. 3'895.10 zu gewähren. Das bestehende Grundpfandrecht in gleicher Höhe ist zu löschen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG).