Aus den eingereichten Hauptwohnsitzbestätigungen der Gemeinde D.______ vom 12. Juni 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden am 1. Juli 2017 in die auf dem erworbenen Grundstück errichtete Baute (G.______ 10) eingezogen sind. Daraus ergibt sich, dass sie die geforderte Wohndauer von mindestens zwei Jahren innerhalb der korrekten Stundungsfrist von vier Jahren, d.h. bis 20. Mai 2020, eingehalten haben. In dem von ihnen am 17. Juni 2019 eingereichten Formular 2b bestätigen sie zudem ausdrücklich, dass sie seit dem Erwerb des Grundstücks dort während zwei Jahren ununterbrochen und ausschliesslich ihren Hauptwohnsitz hatten und damit die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbe-