Aus dem Kaufvertrag vom 29. März 2016 geht hervor, dass das erworbene Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs unüberbaut war. Dieser Kaufvertrag war der Vorinstanz bekannt. Die verfügte Stundungsdauer von nur drei Jahren entsprach damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Da die korrekte Stundungsdauer von vier Jahren mittlerweile abgelaufen ist, erübrigt es sich jedoch die Stundungsverfügung aufzuheben und eine neue Stundungsverfügung zu erlassen, die den genannten Mangel korrigieren würde. 5 7. Die korrekte Stundungsfrist von vier Jahren ist am 20. Mai 2020 abgelaufen. Damit kann entschieden