5. 5.1 Formell angefochten sind die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 20. September 2020, mit denen das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen wurde (Abweisungsverfügungen). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass im Wesentlichen die Stundungsdauer gerügt wird, welche mit der Stundungsverfügung vom 13. Juli 2016 festgesetzt worden war.