In seiner Vernehmlassung führt das Grundbuchamt im Wesentlichen aus, vorliegend sei dem Antrag gemäss der eingereichten Selbstdeklaration Handänderungssteuer vollständig entsprochen worden. Die Verfügung vom 13. Juli 2016, in der die einjährige Einzugsfrist gemäss Antrag festgesetzt wurde, sei in Rechtskraft erwachsen. Das Grundbuchamt sei nicht verpflichtet, von Amtes wegen eine vierjährige Stundungsdauer zu gewähren, auch wenn sich aus dem Kaufvertrag ergebe, dass das Grundstück unüberbaut sei.