Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundungsdauer von vier Jahren von Amtes wegen seien deshalb von Beginn weg erfüllt gewesen. Die Beschwerdeführenden hätten im Kaufvertrag sodann bestätigt, dass sie den Hauptwohnsitz spätestens innerhalb von zwei Jahren ab Grundstückerwerb begründen wollten, um anschliessend während zwei Jahren ununterbrochen und persönlich daselbst zu wohnen. Das Grundbuchamt sei Veranlagungsbehörde und setze die Handänderungssteuer bzw. die Stundung von Amtes wegen fest. An die Anträge der Steuerpflichtigen sei die Veranlagungsbehörde nicht gebunden.