4. In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführenden, die Handänderungssteuer sei nachträglich für die Dauer von vier Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs zu stunden. Aus dem Kaufvertrag vom 29. März 2016 wie auch der Grundstückbeschreibung des Grundstücks D.______ Gbbl. Nr. 1000 gehe ohne Zweifel klar hervor, dass der Vertragsgegenstand unüberbautes Bauland sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundungsdauer von vier Jahren von Amtes wegen seien deshalb von Beginn weg erfüllt gewesen.