3 einer Einzugsfrist von einem Jahr (bis zum 19. Mai 2017) und einer anschliessenden Wohndauer von zwei Jahren. Am 17. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden dem Grundbuchamt das Formular zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums sowie je eine Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde D.______ vom 12. Juni 2019 ein, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden seit dem 1. Juli 2017 Wohnsitz an der G.______ 10 in D.______ (Grundstück D.______ Gbbl. Nr. 1000) haben.