B. Gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 29. September 2020 erheben B.______ und C.______, vertreten durch Rechtsanwalt F.______, am 30. Oktober 2020 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) und stellen folgende Anträge: «Es seien die Verfügungen vom 29. September 2020 aufzuheben. Es sei die Stundungsfrist für die Handänderungssteuern aus dem Erwerb des Grundstückes D.______ Nr. 1000 gemäss Veranlagungsverfügung vom 13. Juli 2016, Beleg 2000, nachträglich auf die Dauer von vier Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs zu veranlagen.». In seiner Vernehmlassung vom 27. November 2020 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde.