Am 17. Juni 2019 reichten die Eheleute B.______ und C.______ dem Grundbuchamt das Formular zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums, datiert vom 10. Juni 2019, sowie je eine Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde D.______ vom 12. Juni 2019 ein. Mit Verfügungen vom 29. September 2020 wies das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab und hob die Stundungsverfügung vom 13. Juli 2016 auf. Zudem verpflichtete es B.______ und C.______ zur Bezahlung der gestundeten Steuer von Fr. 3'895.10 zuzüglich Zins und Gebühren.