Wie das Grundbuchamt zu Recht festhält, wäre die Weisung vom 11. Februar 2015 für den Erwerb des Anteils durch die Ehefrau massgebend. Der vorliegende Streit betrifft jedoch die Besteuerung des Beschwerdeführers und nicht diejenige seiner Ehefrau. Diese muss beim Erwerb des Anteils ihres Ehemannes ohnehin keine Handänderungssteuer entrichten, da für sie der Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 1 Bst. d HG gilt. 5. Zusammenfassend gelangt die Direktion für Inneres und Justiz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung hinsichtlich des Anteils des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind.