4.3 Im hier zu beurteilenden Fall ist der Sachverhalt deutlich anders gelagert: Der Beschwerdeführer verkleinert seine Beteiligung am Grundstück respektive er gibt sie gänzlich auf. Der Beschwerdeführer kann demnach aus der Weisung vom 11. Februar 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der den Beschwerdeführer betreffenden gestundeten Anteil der Handänderungssteuer muss nachbezogen werden, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt.