Demnach beziehen sich die in der Weisung genannten Konstellationen auf den Fall, in dem ein Mit- oder Gesamteigentümer seine Beteiligung vergrössert. Die Weisung äussert sich hingegen nicht zum Schicksal der Handänderungsteuer, die einem Veräusserer für den ursprünglichen Erwerb des betreffenden Mit- oder Gesamteigentumsanteils gestundet wurde.