bunden ist, nachträglich besteuert werden. Das Grundbuchamt hält hinsichtlich der Weisung vom 11. Februar 2015 fest, dass beim Zuerwerb eines Miteigentumsanteils oder Gesamthandanteils ebenfalls eine anteilsmässige Stundung gewährt werden könne. Diese werde jedoch gegenüber dem Erwerber verfügt. Der Abtreter eines Anteils könne keine Stundung verlangen. 4.2 Die einschlägige Passage der Weisung vom 11. Februar 2015 lautet wie folgt: