4 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verweist auf die Weisungen der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern betreffend die Stundung der Handänderungssteuer. Er führt dazu aus, dass gestützt auf die Weisung vom 11. Februar 2015 («Praxisänderung; Zuerwerb eines Miteigentumsanteils oder Gesamteigentumsanteils») der Verkauf seines internen Anteils von ½ an seine Ehefrau nicht nachträglich besteuert werden könne. Ansonsten müsste entgegen dieser Weisung eine während der Nutzungsdauer von zwei Jahren durchgeführte Ehescheidung oder Trennung, die mit einem Zuerwerb eines Anteils ver-