Wenn ein Erwerber – wie im vorliegenden Fall – das Grundeigentum vor Ablauf der zweijährigen Nutzungsfrist gemäss Art. 11b Abs. 1 HG verkauft, erfüllt er das vom Gesetzgeber geforderte Kriterium des «Erwerbers» nicht mehr und kann entsprechend die Voraussetzungen für die Befreiung von der auf den veräusserten Eigentumsanteil entfallenden Steuer nicht mehr erfüllen. Aus diesem Grund muss sein Anteil an der gestundeten Handänderungssteuer nachbezogen werden. Dabei ist es unerheblich, dass er das Grundstück weiterhin als Hauptwohnsitz nutzt.