nachfolgend Vortrag). Dieser hält unmissverständlich fest, dass der Erwerber das ganze Grundstück als Wohneigentum selbst nutzen muss. Wird ein Grundstück veräussert, für welches die Stundung der Handänderungssteuer im Hinblick auf eine nachträgliche Steuerbefreiung wegen selbstgenutzten Wohneigentum gewährt wurde, ist die gestundete Steuer nachzubeziehen (vgl. Vortrag, Erläuterungen zu Art. 11b Abs. 1, S. 5). Auch dem Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern vom 9. Februar 2016 kann entnommen werden, dass die steuerpflichtige Person das Grundstück ab Bezug ununterbrochen während zwei Jahren als Eigentümerin zum Wohnzweck nützen muss (vgl. Ziff. 3.2).