3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 2. Oktober 2020. Das Grundbuchamt hebt darin die Stundung auf und verfügt, dass die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 2’700.– zuzüglich Zins und Gebühr zu bezahlen sei. Es führt dazu aus, dass die Voraussetzungen für die definitive Befreiung von der Handänderungssteuer für den Anteil des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien. In seiner Beschwerdevernehmlassung führt das Grundbuchamt ergänzend aus, dass der Steuerpflichtige während der ganzen Einzugs- und Wohnfrist Eigentümer des Grundstücks bleiben müsse. Dies ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes, der historischen Auslegung sowie den Materialien zum