a Verkauft eine Erwerberin oder ein Erwerber das Grundeigentum vor Ablauf der zweijährigen Nutzungsfrist, erfüllt sie oder er das vom Gesetzgeber geforderte Kriterium des «Erwerbers» nicht mehr und kann entsprechend die Voraussetzungen für die Befreiung von der auf den veräusserten Eigentumsanteil entfallenden Steuer nicht mehr erfüllen. Deshalb muss der entsprechende Anteil an der gestundeten Handänderungssteuer nachbezogen werden (E. 3.3). b Liegt eine solche Konstellation vor, ist es unerheblich, dass die betroffene Person das Grundstück weiterhin als Hauptwohnsitz nutzt (E. 3.3).