{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2020-DIJ-7011_2021-03-17.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.7011 17.03.2021.pdf", "Checksum": "876aa0e1386ce811be3cc417c7dadf6c"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2020.DIJ.7011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 17.03.2021 2020.DIJ.7011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 17.03.2021 2020.DIJ.7011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Verkauft eine Erwerberin oder ein Erwerber das Grundeigentum vor Ablauf der zweijährigen Nutzungsfrist, erfüllt sie oder er das vom Gesetzgeber geforderte Kriterium des «Erwerbers» nicht mehr und kann entsprechend die Voraussetzungen für die Befreiung von der auf den veräusserten Eigentumsanteil entfallenden Steuer nicht mehr erfüllen. Deshalb muss der entsprechende Anteil an der gestundeten Handänderungssteuer nachbezogen werden (E. 3.3). <br/>b Liegt eine solche Konstellation vor, ist es unerheblich, dass die betroffene Person das Grundstück weiterhin als Hauptwohnsitz nutzt (E. 3.3)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "a Si une personne acquéreuse aliène son droit de propriété avant l'expiration du délai d'utilisation de deux ans, elle ne remplit plus le critère de l'acquéreur, prévu par le législateur, et de ce fait, les conditions d'exonération de l'impôt grevant la part de la propriété vendue. 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Deshalb muss der entsprechende Anteil an der gestundeten Handänderungssteuer nachbezogen werden (E. 3.3). <br/>b Liegt eine solche Konstellation vor, ist es unerheblich, dass die betroffene Person das Grundstück weiterhin als Hauptwohnsitz nutzt (E. 3.3).\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2020.DIJ.7011\n\nBeschwerdeentscheid vom 17. März 2021\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\na Verkauft eine Erwerberin oder ein Erwerber das Grundeigentum vor Ablauf der zweijährigen\nNutzungsfrist, erfüllt sie oder er das vom Gesetzgeber geforderte Kriterium des «Erwerbers» nicht\nmehr und kann entsprechend die Voraussetzungen für die Befreiung von der auf den veräusserten\nEigentumsanteil entfallenden Steuer nicht mehr erfüllen. Deshalb muss der entsprechende Anteil\nan der gestundeten Handänderungssteuer nachbezogen werden (E. 3.3).\nb Liegt eine solche Konstellation vor, ist es unerheblich, dass die betroffene Person das Grundstück\nweiterhin als Hauptwohnsitz nutzt (E. 3.3).\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la propriétaire\n\na Si une personne acquéreuse aliène son droit de propriété avant l’expiration du délai d’utilisation de\ndeux ans, elle ne remplit plus le critère de l’acquéreur, prévu par le législateur, et de ce fait, les\nconditions d’exonération de l’impôt grevant la part de la propriété vendue. Dès lors, la part\ncorrespondant à l’impôt sur les mutations ayant fait l’objet du sursis doit être recouvrée (c. 3.3).\nb Dans cette situation, peu importe que la personne concernée continue d’user de l’immeuble à titre\nde domicile principal (c. 3.3).\n\nSachverhalt\n\nA.\nDie Ehegatten B.______ kaufen am 8. Dezember 2016 die Parzelle C.______ Gbbl. Nr. 1000 zu Gesamteigentum als einfache Gesellschaft mit internen Anteilen von je ½. Zugleich ersuchen sie beim\nGrundbuchamt A.______ (nachfolgend Grundbuchamt) um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung\nfür selbstgenutztes Wohneigentum.\n\n1\nMit Verfügung vom 6. März 2017 wird die Stundung gemäss der Selbstdeklaration der Ehegatten\nB.______ für eine Dauer von drei Jahren ab dem Datum des Grundstückserwerbs für den Betrag von\nFr. 5’400.– gewährt. Für die gestundete Handänderungssteuer wird ein gesetzliches Grundpfandrecht\nerrichtet und im Grundbuch eingetragen.\n\nB.\nAuf Gesuch hin stundet das Grundbuchamt die am 6. März 2017 veranlagte Handänderungssteuer mit\nVerfügung vom 5. Dezember 2017 für eine Dauer von neu vier Jahren.\n\nC.\nMit dem Kaufvertrag «Auflösung Gesamthandverhältnis» vom 23. Juli 2018 (Grundbucheintrag vom\n13. September 2018) wird die einfache Gesellschaft zwischen den Ehegatten B.______ aufgelöst.\nD.______ scheidet aus der Gesellschaft aus und verkauft seinen Anteil seiner Ehefrau E.______.\nE.______ wird damit Alleineigentümerin der Parzelle Nr. 1000.\n\nDas Grundbuchamt hebt mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 die am 6. März 2017 verfügte Stundung\nauf, soweit D.______ betreffend. Zugleich verfügt das Grundbuchamt, dass die bisher gestundete Handänderungssteuer von Fr. 2’700.– (Anteil von D.______) sowie der Zins und die Gebühr zu bezahlen\nseien.\n\nD.\nMit Eingabe vom 28. Oktober 2020 führt D.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde bei der\nDirektion für Inneres und Justiz (DIJ) und ersucht um Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2020.\n\nIn der Vernehmlassung vom 17. November 2020 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.\n\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen\nnäher eingegangen.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG;\nBSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom\n23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), sofern das HG nichts Abweichendes bestimmt. Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die\nDIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamtes zuständig.\n\n2\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch\ndie angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung besonders betroffen und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n\nAuf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\nBeim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. 4 und 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration\nder steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt\n(Art. 16 und 17 Abs. 1 HG).\n\n"}