8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vom 5. Oktober 2020 gutzuheissen ist. Die Abweisungsverfügungen des Grundbuchamts vom 29. September 2020 sind aufzuheben. Für den Erwerb des Grundstücks C.______ Gbbl. Nr. 1000 ist den Beschwerdeführenden die Steuerbefreiung im Betrag von Fr. 3'960.00 zu gewähren. Das bestehende Grundpfandrecht in gleicher Höhe ist zu löschen.