Wie das Grundbuchamt in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, haben die Beschwerdeführenden am 29. Mai 2017 im betreffenden Objekt ihren Hauptwohnsitz begründet. Daraus ergibt sich, dass sie die geforderte Wohndauer von mindestens zwei Jahren innerhalb der korrekten Stundungsfrist von vier Jahren, d.h. bis 5. Mai 2020, eingehalten haben. In dem von ihnen am 8. Mai 2019 eingereichten Formular 2b bestätigen sie zudem ausdrücklich, dass sie seit dem Erwerb des Grundstücks dort während zwei Jahren ununterbrochen und ausschliesslich ihren Hauptwohnsitz hatten und damit die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung der gestundeten Handänderungssteuer gegeben sind.