_ im Rahmen des Baugesuchverfahrens in einem Schreiben vom 16. August 2016 dahingehend, dass das Gebäude einem Neubau gleichstellt werden könne, weshalb für den Strassenabstand neu ein Ausnahmegesuch eingereicht werden müsse. Den Beschwerdeführenden ist daher zuzustimmen, dass das Gebäude im Zeitpunkt des Kaufes als zumindest renovationsbedürftig eingestuft werden konnte. Die verfügte Stundungsdauer von nur drei Jahren entsprach damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Da die korrekte Stundungsdauer von vier Jahren mittlerweile abgelaufen ist, erübrigt es sich jedoch die Stundungsverfügung aufzuheben und eine neue Stundungsverfügung zu erlassen, die den genannten Mangel korrigieren würde.