Die Beschwerdeführenden haben die Rubrik «Das als Hauptwohnung dienende Grundstück ist unüberbaut» nicht angekreuzt. Aus dem Kaufvertrag ging hervor, dass das Grundstück Nr. 1000 im Verfügungszeitpunkt bereits überbaut war. Im Kaufvertrag äusserten sich die Vertragsparteien zum Zustand des bestehenden Gebäudes nicht direkt. In Ziffer III. 1 wurde jedoch ausgeführt, dass sich der Verkäufer verpflichtete, «den Käufern ab erfolgter Anmeldung dieses Geschäfts beim Grundbuchamt bis zum Datum des Übergangs von Nutzen und Gefahr jederzeit Zutritt zu gewähren, um das Um- und Ausbauprojekt zu planen. Dieses Zutrittsrecht gilt auch für Drittpersonen, welche von den Käufern mit der Projektie-