Damit unterscheidet es sich von der aktuellen Version, bei welcher diese Rubrik lautet: «Das als Hauptwohnung dienende Grundstück ist unüberbaut oder renovationsbedürftig». Das geänderte Formular entspricht der Praxis der Grundbuchämter, wonach die Bezugsfrist von zwei Jahren nicht nur gilt, wenn das Gebäude noch erstellt werden muss, sondern auch dann, wenn es vor dem Einzug zuerst renoviert werden muss (vgl. Merkblatt der 5 Geschäftsleitung der Grundbuchämter «Information über den Ablauf und die Behandlung von Steuerbefreiungsgesuchen [Art. 17a-17b HG]»).