6. Entscheidend für die Festlegung der Stundungsdauer ist die gesetzliche Regelung und die Praxis für die Einzugsfrist. Diese beträgt ein Jahr seit dem Grundstückerwerb, wenn die entsprechende Baute bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zweier Jahre zu erfolgen (Art. 11b Abs. 2 HG). Das Formular 2a zur Deklaration und Veranlagung in der Fassung von 2016, das Notar F.______ für die Beschwerdeführenden ausgefüllt hatte, enthielt nur die Rubrik «Das als Hauptwohnung dienende Grundstück ist unüberbaut», die angekreuzt werden konnte. Damit unterscheidet es sich von der aktuellen Version, bei welcher diese Rubrik lautet: