5. 5.1 Formell angefochten sind die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 29. September 2020, mit denen das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen wurde. Aus der Beschwerdebegrün- 4 dung ergibt sich, dass im Wesentlichen die Stundungsdauer gerügt wird, welche mit der Stundungsverfügung vom 27. Juli 2016 festgesetzt worden war.