In seiner Vernehmlassung führt das Grundbuchamt im Wesentlichen aus, dass das Grundbuchamt für die Dauer der Stundung auf das eingereichte Stundungsgesuch der Steuerpflichtigen abstelle. Vorliegend sei im Gesuch, beim Grundbuchamt eingereicht am 5. April 2016, eine dreijährige Frist beantragt worden. Gegen diese Verfügung hätten die Beschwerdeführenden Beschwerde erheben können, wenn ihrer Meinung nach eine vierjährige Frist hätte gewährt werden müssen. In casu sei keine Beschwerde eingereicht worden, wodurch die Stundungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei.