4. In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, die erworbene Liegenschaft sei zum Zeitpunkt der Handänderung in einem baufälligen Zustand gewesen und sei durch sie deshalb als eine zu erstellende Baute nach Art. 11b Abs. 2 HG beurteilt worden. Laut dieser Bestimmung hätten sie vom Zeitpunkt der Handänderung bis zum Bezug als selbstgenutztes Wohneigentum zwei Jahre Zeit gehabt. Diese Frist hätten sie eingehalten. Seit dem 29. Mai 2017 bewohnten sie das Gebäude ununterbrochen als ihren Erstwohnsitz.