Die Steuer sei für drei Jahre, vom 5. Mai 2016 bis zum 6. Mai 2019, gestundet worden. Dies bedeute, dass die Steuerpflichtigen während diesem Zeitraum das Grundstück für mindestens zwei Jahre ununterbrochen und ausschliesslich zu Wohnzwecken hätten benützen müssen, um von der Handänderungssteuer befreit zu werden. Da die Steuerpflichtigen erst am 29. Mai 2017 in das Objekt eingezogen seien, sei die betreffende Liegenschaft nicht für mindestens zwei Jahre ununterbrochen und ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt worden.