Zur Begründung führte es aus, die Befreiungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen habe das Grundbuchamt festgestellt, dass die Steuerpflichtigen am 29. Mai 2017 – somit erst nach Ablauf der Jahresfrist am 5. April 2017 – im betreffenden Objekt ihren Hauptwohnsitz begründet hätten. Auch sei kein Gesuch um Verlängerung der Einzugsfrist, welches innerhalb dieser Jahresfrist hätte eingereicht werden müssen, gestellt worden. Die Steuer sei für drei Jahre, vom 5. Mai 2016 bis zum 6. Mai 2019, gestundet worden.