Am 27. Juli 2016 stundete das Grundbuchamt die Handänderungssteuer deshalb im Umfang von Fr. 3'960.00 für eine Dauer von drei Jahren ab Grundstückerwerb, d.h. bis zum 5. April 2019. Diese Dauer setzt sich zusammen aus einer Einzugsfrist von einem Jahr (bis zum 5. April 2017) und einer anschliessenden Wohndauer von zwei Jahren. Am 8. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden dem Grundbuchamt das Formular zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums sowie je eine Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde C.______ ein. Dabei erklärten sie, dass sie seit dem 21. Mai 2017 an der heutigen Adresse D.______ 10 in E.______ (Grundstück C.______ Gbbl. Nr. 1000) wohnen würden.