Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 erklärten die Beschwerdeführenden den Rückzug ihrer Beschwerde unter verschiedenen Bedingungen und Vorbehalten. Mit Verfügung 11. August 2021 wies das Rechtsamt der DIJ die Beschwerdeführenden darauf hin, dass ein Beschwerderückzug unter Bedingungen und Vorbehalten nicht möglich sei. Mit Eingabe vom 11. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: