Mit Verfügungen vom 29. September 2020 wies das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab und hob die Stundungsverfügung vom 27. Juli 2016 auf. Zudem verpflichtete es B. und G.______ zur Bezahlung der gestundeten Steuer von Fr. 3'960.00 zuzüglich Zins und Gebühren. B. Gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 29. September 2020 erhoben B. und G.______ am 5. Oktober 2020 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer. In seiner Vernehmlassung vom 27. November 2020 beantragte das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde.