Insbesondere wurde nur ein einfacher Schriftenwechsel geführt und ist der Aktenumfang als unterdurchschnittlich zu bezeichnen, weshalb insgesamt nicht von einem grossen Zeitaufwand auszugehen ist. Die Bedeutung der Streitsache ist bei einem Streitwert von Fr. 8’328.– als unterdurchschnittlich, die Schwierigkeit des Prozesses als höchstens durchschnittlich einzustufen. Für das Verfahren vor der DIJ wird das Honorar auf pauschal Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt. Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. 1.1 Die Beschwerde vom 21. September 2020 wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Grundbuchamts vom 20. August 2020 wird aufgehoben.