Nr. 2000-2 ist ein Einstellhallenplatz, weshalb eine Wohnnutzung bzw. eine Steuerbefreiung von vornherein ausgeschlossen sind. Aus dem Kauf- und Werkvertrag vom 14. Juli 2017 lässt sich entnehmen, dass der Kaufpreis für den Einstellhallenplatz Fr. 35'000.– beträgt, womit die Beschwerdeführerin eine Handänderungssteuer von Fr. 630.– (1.8 % von Fr. 35'000.–) zu bezahlen hat und ihre Beschwerde insoweit abzuweisen ist. 8 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend.