Weder im Gesetzestext noch in den Materialien finden sich Hinweise, mit der sich die Ausführungen in Ziffer 2.5 der erwähnten Weisung begründen lassen. – Für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass nur der Erwerb des als Hauptwohnsitz dienenden Grundstücks (Stockwerkeinheit D.______ Gbbl. Nr. 1000-1) steuerbefreit ist. Das im Miteigentum erworbene Grundstück D.______ Gbbl. Nr. 2000-2 ist ein Einstellhallenplatz, weshalb eine Wohnnutzung bzw. eine Steuerbefreiung von vornherein ausgeschlossen sind.